Satzung

Unsere Satzung

Die vollständige Satzung der Hellenischen Gemeinde zu Berlin e.V., beschlossen am 24. Januar 2009.

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§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen «Hellenische Gemeinde zu Berlin e.V.».
1.2 Die Hellenische Gemeinde hat ihren Sitz in Berlin.
1.3 Die Hellenische Gemeinde ist beim zuständigen Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen.
1.4 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.5 Der Stempel der «Hellenischen Gemeinde zu Berlin e.V.» und ihr Briefkopf bestehen aus dem Namen des Vereins und der Landkarte Griechenlands.

§ 2 — Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung:

  • der Jugendpflege und Jugendfürsorge, der Altenpflege und der Fürsorge um hilfsbedürftige Personen
  • der Musik und Literatur, des Volkstanzes, der darstellenden und bildenden Kunst, und des Sports
  • der Bildung und insbesondere der ökologisch ausgerichteten Erziehung griechischer Jugendlicher
  • der Volks- und Fortbildung
  • der demokratischen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens

2.2 Dieser Satzungszweck wird durch folgende Aktivitäten angestrebt:

  • Durchführung von Tagungen, Vorträgen, Kolloquien und Mobilisierungen für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins
  • Organisierung von Kunstausstellungen, Konzerten, Theateraufführungen, sportlichen Veranstaltungen und Gedenkfeiern
  • Durchführung von Lehrgängen, Sprachkursen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen
  • Durchführung von Volkstanz-, Gesang-, Malerei- und Sportkursen
  • Unterhaltung einer Leihbücherei, Herausgabe einer Zeitschrift des Vereins
  • Konzipierung und Durchführung spezieller Programme zur sozialen Integration und Wiedereingliederung jugendlicher und alter Menschen
  • Bildung von Jugend-, und Frauengruppen sowie Selbsthilfegruppen älterer Menschen
  • Entwicklung und Förderung von Jugendzentren

2.3 Der Verein versteht sich als Fürsprecher und Interessenvertreter der Griechen von Berlin. Er befasst sich mit ihren Problemen, artikuliert und fördert ihre besonderen Interessen und Rechte.

2.4 Der Verein koordiniert die Aktivitäten seiner Mitglieder und unterstützt deren berechtigte Anliegen bei deutschen und griechischen Behörden und Institutionen.

2.5 Der Verein bemüht sich um die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Griechen, Deutschen, und Mitbürgern anderer Nationalitäten. Seine Existenz und Aktivitäten beruhen auf die Grundwerte der Demokratie, der Völkerverständigung, und des Friedens.

2.6 Der Verein vertritt frei und unabhängig seine eigene Meinung zu Fragen von nationaler Bedeutung und zu grundsätzlichen Fragen der Menschheit.

2.7 Der Verein ist bestrebt, die sprachliche, kulturelle, und ethnische Identität der Griechen und deren Kinder zu bewahren und zu fördern. Er bemüht sich um die Verbreitung des kulturellen Erbes und der fortschrittlichen Traditionen des griechischen Volkes.

§ 3 — Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das «Kultur- und Sozialwerk der Griechischen Gemeinden e.V.», Wenzelgasse 31, D-53111 Bonn, zum Zwecke der Jugendpflege, Bildung und Erziehung, Völkerverständigung, kulturelle Zwecke.

§ 4 — Vereinsmitglieder

4.1 Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder, die ihren Vereinsbeitrag geleistet haben. Außerordentliche Mitglieder sind die Mitglieder, die ihren Vereinsbeitrag nicht geleistet haben aber im Wählerverzeichnis des Vereins eingetragen sind. Einzelne Personen, welche durch ihren ständigen und stetigen Einsatz die Zwecke des Vereins unterstützen, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.2 Mitglied des Vereins kann jede Person griechischer Staatsangehörigkeit bzw. Abstammung werden, die ihren Wohnsitz in Berlin und Umgebung hat und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Gleiches gilt für die Ehegatten und Kinder der Mitglieder, ungeachtet ihrer Nationalität.

4.3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist, entscheidet mehrheitlich der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.

4.4 Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, kann der Antragsteller bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde erheben.

4.5 Personen, die Mitglieder in einer anderen griechischen Gemeinde Berlins sind, deren Satzungsziele nicht mit denen der Hellenischen Gemeinde zu Berlin vereinbar sind, können nicht der Hellenischen Gemeinde zu Berlin beitreten.

§ 5 — Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch freiwilligen Austritt. Der Austritt muss schriftlich erfolgen.
  • Durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen.
  • Durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen und die Grundprinzipien dieser Satzung gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 — Einkünfte des Vereins

Die Einnahmen der Gemeinde setzen sich zusammen aus:

  • Den Mitgliedsbeiträgen, die alle zwei Jahre im Voraus bezahlt werden müssen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Zuwendungen, Spenden, eventuellen Reingewinnen aus kulturellen Veranstaltungen und Überschüssen aus Vermögensverwaltung.

§ 7 — Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Aufsichtsrat

§ 8 — Die Mitgliederversammlung (MV)

8.1 Zuständigkeiten: Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für: Genehmigung der Tagesordnung, des Haushaltsplans, Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Wahl der Vereinsorgane und Delegierten, Satzungsänderungen, Aufnahme- und Ausschlussentscheidungen sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern.

8.2 Einberufung: Die MV wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen einberufen, durch schriftliche Einladung an die ordentlichen Mitglieder.

8.4 Beschlussfähigkeit: Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus 1 der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, wird sie nach zwei Stunden erneut einberufen und ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

8.5 Beschlussfassung: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen erfordern 2/3-Mehrheit, Auflösung 4/5-Mehrheit.

8.6 Ordentliche MV: Am Ende der Amtsdauer (15. Jan. – 15. Feb.) muss der Vorstand eine ordentliche MV zur Vorstandswahl einberufen.

8.9 Außerordentliche MV: Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangen.

§ 9 — Der Vorstand

9.1 Zusammensetzung: Der Verein wird von einem aus neun (9) Mitgliedern bestehenden Vorstand geleitet: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, stellvertretender Schriftführer, Schatzmeister, stellvertretender Schatzmeister und drei Beisitzer.

9.1.1 Aufgaben: Vorbereitung der MV, Ausführung ihrer Beschlüsse, Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Abschluss von Arbeitsverträgen, Mitgliederverwaltung, Vermögensverwaltung und Vertretung des Vereins.

9.2 Amtsdauer: Der Vorstand wird für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

9.3 Beschlussfähigkeit: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

§ 10 — Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus drei (3) Mitgliedern und wird parallel mit der Wahl des Vorstandes für zwei Jahre gewählt. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten, für die Einhaltung der Satzung zu sorgen, und die Buchführung und Geschäftsführung des Vorstands zu überprüfen. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, immer zum Quartalsende eine Prüfung der Sitzungsprotokolle und eine detaillierte Finanzprüfung durchzuführen.

§ 11 — Personen im Angestelltenverhältnis und Geschäftspartner

Der Vorstand kann nach einer Stellenausschreibung besondere Mitarbeiter einstellen, die für ihre Tätigkeit entlohnt werden können. Diese können weder in Wahllisten kandidieren noch in die Vereinsämter gewählt werden.

§ 12 — Arbeitsgruppen

Die MV und der Vorstand bilden Arbeitsgruppen zur Erreichung der Vereinsziele. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, den gebildeten Arbeitsgruppen beizutreten. Die Arbeitsgruppen erstatten ihre Rechenschaftsberichte an den Vorstand zum Ende des 2. und 4. Quartals und an der ordentlichen MV.

§ 13 — Verhältnis zum Verband Griechischer Gemeinden

Der Verein ist Mitglied des Verbandes Griechischer Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland und akzeptiert die Satzung und die Ziele des Verbandes.

§ 14 — Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Diese MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 80% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.

Berlin, den 24. Januar 2009

Versammlungsleiter: Lampros Savvidis
Protokollführer: Evagelos Laskos
Vorstandsvorsitzender: Achilles Lykos